8.1 Gläubiger beauftragt Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages

 

Rz. 35

Im amtlichen Formular zur Verwendung des Gerichtsvollzieherauftrags ist hierfür das Modul J – Vorpfändung (§ 845 ZPO) – vorgesehen. Das Modul sieht allerdings nur die Variante vor, in dem der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan die Vorpfändung selbst anfertigt und zugleich damit beauftragt wird, sie zuzustellen. Hierbei öffnen sich für den Gläubiger zwei Möglichkeiten:

  • Der Gerichtsvollzieher fertigt eine Vorpfändung an, nachdem ihm entsprechende Forderungen bekannt geworden sind und er die Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 126 GVGA) geprüft hat. Dann stellt er sie dem Drittschuldner zu.
  • Der Gerichtsvollzieher kann aber auch hinsichtlich dem Gläubiger bekannter Forderungen einzeln beauftragt werden. Hier muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die genauen Angaben mitteilen, z. B. die Drittschuldnerbezeichnung und die zu pfändende(n) Forderung(en). Dann muss der Gläubiger im zweiten Kästchen ein Kreuzchen setzen. Der Gerichtsvollzieher fertigt nun eine Vorpfändungsbenachrichtigung an und stellt sie dem Drittschuldner zu.

8.2 Gläubiger fertigt Vorpfändung selbst an

 

Rz. 36

Nicht durch Modul J geregelt ist der Fall, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher eine selbst angefertigte Vorpfändung übergibt. Hier muss der Gläubiger im Modul C im Freifeld (ganz unten) „Vorpfändungsbenachrichtigung“ eintragen. Zusätzlich muss im Modul D (Zustellung) ein Kreuzchen gesetzt werden.

 

Rz. 37

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