Rz. 25

Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gem. § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vorpfändung auf Antrag anzufertigen oder zuzustellen, findet zugunsten des Gläubigers die Erinnerung gem. § 766 ZPO statt. Das Rechtsschutzinteresse hierfür entfällt, wenn keine rechtzeitige Pfändung binnen der Monatsfrist erfolgt (OLG Köln Rpfleger 1991, 261), weil die Vorpfändung infolge der Fristversäumung ihre Wirkung verliert. Für ein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung besteht nach Erlass eines Pfändungsbeschlusses der nämlichen Forderung nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Schuldner ein Interesse am Wegfall der rangwahrenden Vorpfändung dartut. Ein bloßes Interesse am Wegfall der Kostenbelastung reicht nicht aus (OLG Köln Rpfleger 1991, 261).

Gleiches gilt, wenn der Schuldner bei ihrer Einlegung seine Adresse falsch angegeben oder seine korrekte Anschrift verschwiegen hat. Hierdurch ist es dem Vollstreckungsgericht nämlich nicht möglich, seine Zuständigkeit gem. § 828 Abs. 2 ZPO zu prüfen (LG Düsseldorf JurBüro 1997, 103). Die Erinnerung ist ebenfalls zulässig und begründet, wenn eine diplomatische Vertretung eines ausländischen Staates hinsichtlich der Ansprüche aus gepfändeten Bankkonten diplomatische Immunität genießt, weil diese Konten der diplomatischen Vertretung des Staates zur Wahrnehmung der amtlichen Funktion dienen. Es fehlt dann für die erfolgte Vorpfändung an der deutschen Gerichtsbarkeit (BGH, JurBüro 2007, 550).

 

Rz. 26

Haben sich im Erinnerungsverfahren gegen eine Vorpfändung verschiedene Vollstreckungsgerichte rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt, ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu bestimmen, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (OLG Hamm, DGVZ 2012, 13 = FoVo 2011, 173).

 

Rz. 27

Hat das Amtsgericht auf Erinnerung hin die Vorpfändung aufgehoben, entfallen deren Wirkungen gem. §§ 776, 775 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Gläubiger kann gegen den Aufhebungsbeschuss, der Erinnerungsführer gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde gem. §§ 567, 467 ff. ZPO einlegen. Das Beschwerdegericht kann allerdings die Wirkungen der Vorpfändung nicht wiederherstellen (OLG Köln, DGVZ 1989, 39; vgl. auch OLG Hamm, Rpfleger 1957, 354). Es kann eine erneute Vorpfändung nicht aussprechen, da eine Vorpfändung – anders als andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – nicht auf Antrag durch ein Gericht oder sonstige staatliche Stellen, sondern gem. § 845 ZPO nur vom Gläubiger selbst ausgebracht werden kann. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass die Aufhebung der Vorpfändung nicht gerechtfertigt gewesen ist, ermöglicht dem Gläubiger lediglich das erneute Ausbringen einer Vorpfändung. Dabei steht, weil es sich um eine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, der Beschluss des Beschwerdegericht weder der erneuten Geltendmachung der bisherigen Einwendungen noch neuen Einwendungen entgegen (OLG Thüringen, InVo 2001, 452).

 

Rz. 28

Wurde die Pfändung bereits durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkt, ist gegen die Vorpfändung kein Rechtsbehelf mehr gegeben. Der Schuldner muss sich dann gegen den Pfändungsbeschluss wenden (LG Zwickau IHR 2007, 209).

 

Rz. 29

Vollstreckungsabwehrklage kann gegen eine Vorpfändung durch einen Gläubiger des Vollstreckungsgläubigers erhoben werden, da gem. Abs. 2 die Benachrichtigung über eine bevorstehende Pfändung die Wirkung eines Arrestes hat und der Vollstreckungsgläubiger selbst nicht mehr befugt ist, die Forderung einzuziehen (OLG Brandenburg, 7.5.2007, 15 WF 441/06 – Juris). Gegen die mit der Pfändung und Überweisung bewirkte (alleinige) Einziehungsbefugnis kann der Kläger die Arrestwirkung der Vorpfändung nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (BAG, NJW 1997, 1868 = NZA 1997, 563 = KTS 1997, 314 = DB 1997, 684 =  BB 1997, 636 = ArbuR 1997, 169).

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