Rz. 3

Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner im Wege der Parteizustellung (§ 192 Abs. 2 ZPO) zuzustellende Erklärung, wobei allerdings bereits die Zustellung an den Schuldner den Verzicht wirksam macht, während die Zustellung an den Drittschuldner allein keine Wirkung entfaltet. Ein sachlich-rechtlicher Verzicht durch einfache Erklärung, also ohne Zustellung, kann aber nach Lage des Falles ebenfalls genügen, weil die Norm nur den unbedingt formell gültigen Weg aufzeigt und die Möglichkeit von Beweisschwierigkeiten beseitigt (BGH, NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = Information StW 1983 = MDR 1983, 486 = JR 1983, 318; OLG München, InVo 2000, 64; RGZ 139, 172; RG, JW 1935, 3541; BAG, Betrieb 1963, 420). Auf den Verzicht des Gläubigers müssen die Grundsätze einer empfangsbedürftigen Willenserklärung angewendet werden. Eine solche setzt voraus, dass die Erklärung an den Erklärungsempfänger, den Schuldner, gerichtet wird und der Erklärende davon ausgeht, dass die Erklärung den Empfänger erreichen wird. Fehlt es daran, bleibt die Erklärung auch dann wirkungslos, wenn sie dem richtigen Empfänger zugeht (OLG München, OLGR München 1998, 14). Auf ein Pfändungspfandrecht an einer Forderung kann der Gläubiger nicht nur in den Formen des § 843 ZPO, sondern auch durch eine sonstige Willenserklärung ggü. dem Schuldner verzichten. Auch auf einen solchen Verzicht kann sich der Drittschuldner im Einziehungserkenntnisverfahren berufen (BAG, DB 1963, 420).

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