Rz. 1

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vielmehr das rechtliche Gehör unter Wahrung seiner Grundrechte rechtmäßig (BVerfG 57, 346) versagt. Damit soll der Überraschungseffekt und Vollstreckungserfolg der Pfändung gewährleistet werden (VG Darmstadt, NVwZ-RR 2006, 743). Der Schuldner kann sich ausreichend rechtliches Gehör verschaffen, indem er nachträglich Erinnerung einlegt (§ 766 ZPO; Musielak/Becker, § 834 Rn. 1; OLG Düsseldorf ZIP 1982, 366). Die Vorschrift schließt somit eine Verhandlung mit dem Schuldner über das Pfändungsgesuch des Gläubigers vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Erlass des Pfändungsbeschlusses oder die Zurückweisung des Gesuches des Gläubigers aus (BGH, NJW 1983, 1859 = SchlHA 1983, 127 = FamRZ 1983, 578 = DB 1983, 1357 = JurBüro 1983, 1029 = MDR 1983, 739; BAG, NJW 1977, 75 = DB 1976, 2116 = BB 1976, 1464 = Rpfleger 1977, 18 = JZ 1977, 65 = ARST 1977, 12 = WM 1977, 177).

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