Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr in Höhe von 26 EUR nach KV Nr. 221 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen nach KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG anfallen. Der beizutreibenden Hauptforderung sind hinzuzurechnen die Zinsen bis zum Tage der Pfändung, festgesetzte Prozesskosten sowie die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Zu den Gerichtsgebühren für den Erlass des Überweisungsbeschlusses im Rahmen der Verwertung siehe § 835 ZPO. Bezüglich der Anwaltsgebühren gilt das zu § 830 ZPO Rz. 18 Ausgeführte.

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