Rz. 3

Erforderlich zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der (Teil-)Pfändung einer Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 BGB) ist neben dem Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch Abs. 1 Satz 3). Hierzu zählen auch die Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB), die Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO), die Arrestsicherungshypothek (§ 932 ZPO) sowie die Höchstbetragshypothek (§ 1190 i. V. m. § 1185 Abs. 1 BGB). Wird die Forderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen, ist dies Pfändung daher solange unwirksam, wie die Pfändung nicht in das Grundbuch eingetragen ist. In solchen Fällen dürfen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss deshalb nicht zusammen erlassen werden (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = DNotZ 1995, 139 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140 = DB 1994, 2445 = EWiR 1994, 1251 = JuS 1995, 168 = VuR 1995, 118; a. A. Stöber, NJW 1996, 1180).

 

Rz. 4

Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt gemäß § 829 Abs. 2 ZPO an Drittschuldner und Schuldner und ist abweichend von § 829 Abs. 3 ZPO für die Wirksamkeit der Pfändung weder erforderlich noch ausreichend (OLG München, Rpfleger 2019, 196). Drittschuldner ist der persönliche Schuldner. Ist er nicht zugleich Grundstückseigentümer, ist auch dieser Drittschuldner (Thomas/Putzo/Seiler, § 830 Rn. 4; vgl. Musielak/Becker, § 830 Rn. 8). Der Zustellungszeitpunkt kann aber nach Abs. 2 – bei der Briefhypothek – Bedeutung haben. Erfolgt die Zustellung vor Briefübergabe oder vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch, gilt danach die Pfändung dem Drittschuldner ggü. als im Zustellzeitpunkt bewirkt. Diese Rückdatierung des Zahlungsverbots tritt aber nur ein, wenn Briefübergabe oder Grundbucheintragung tatsächlich erfolgen (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = DNotZ 1995, 139 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140 = DB 1994, 2445 = EWiR 1994, 1251 = JuS 1995, 168 = VuR 1995, 118). Verfügungen des Schuldners über die Hypothek nach Erlass des Pfändungsbeschlusses und vor Eintragung der Pfändung (Buchhypothek) oder Briefübergabe bzw. -wegnahme (Briefhypothek) kann der Gläubiger, falls wegen etwaiger Hindernisse einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) die vollständige Pfändung nicht binnen der Monatsfrist nachfolgen könnte, durch Erwirkung einer Eintragungsvormerkung verhindern. Diese ist auf Erlass eines Verfügungsverbotes (§ 938 Abs. 2 ZPO) gegen den Schuldner zu richten. Der Gläubiger sollte sie zudem, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern, im Grundbuch eintragen lassen. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung begründet im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i. S. d. § 845 ZPO anzusehen; jedenfalls hängt die rangwahrende Wirkung einer Vorpfändung der durch Buchhypothek gesicherten Forderung von der Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ab (OLG Köln, OLGZ 1991, 154 = Rpfleger 1991, 241).

 

Rz. 5

Um die Pfändung im Grundbuch vermerken zu lassen, muss der Gläubiger beim Grundbuchamt unter Beifügung der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses hierzu einen Antrag (§ 13 GBO) stellen. Die Form des § 29 GBO ist hierbei nicht zu beachten. Eintragungs- und Entscheidungsgrundlage des Grundbuchamts ist gem. § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ZPO der ihm unterbreitete Pfändungsbeschluss (OLG München, Rechtspfleger 2019, 196). Dieser ersetzt die ansonsten nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen. Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts beschränkt sich daher auf die Existenz und den Inhalt eines entsprechenden Beschlusses, erstreckt sich aber nicht auf dessen Rechtmäßigkeit. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses sind mit dem gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsmittel geltend zu machen.

Hat der Schuldner die Hypothek außerhalb des Grundbuchs erworben, z. B. durch Erbfolge, so ist der Vollstreckungsgläubiger befugt, zunächst die Voreintragung (§ 39 GBO) des Schuldners im Grundbuch vornehmen zu lassen (§ 14 GBO). Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann der Gläubiger gem. § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins an Stelle des Schuldners verlangen. Dies gilt allerdings nicht im Fall des § 40 GBO. Im Fall einer Gesamthypothek (§ 1132 BGB) wird die Pfändung erst mit Eintragung bei allen belasteten Grundstücken wirksam (RGZ 63, 75; 84, 80; 185, 351).

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