Rz. 2

Der Auftrag des Gläubigers, für den eine Anschlusspfändung bewirkt ist, geht kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher über, der die erste Pfändung durchgeführt hat (Abs. 1; § 116 Abs. 5 Satz 1 GVGA). Daher ist dem Gerichtsvollzieher, der die erste Pfändung durchgeführt hat, von den anderen Gerichtsvollziehern der jeweilige Schuldtitel nebst den sonstigen für die Vollstreckung erforderlichen Urkunden auszuhändigen, sofern nicht das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RPflG, § 764 Abs. 2 ZPO) auf Antrag eines anderen Gläubigers bzw. Schuldners aus besonderen Gründen die Verrichtungen dieses Gerichtsvollziehers einem anderen Gerichtsvollzieher überträgt (vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 GVGA). Die örtliche Zuständigkeit (§ 764 Abs. 3 ZPO) bestimmt sich nach den Verhältnissen der ersten Pfändung (Zöller/Herget, § 827 Rn. 3). Zum Verfahren vgl. § 825 ZPO Rz. 4 ff. Dem Auftraggeber und dem Schuldner ist hiervon Kenntnis zu geben. Der Gerichtsvollzieher, dem die Fortsetzung der Vollstreckung obliegt, hat sich als von allen Gläubigern beauftragt zu betrachten. Die Stundung seitens eines der Gläubiger oder die Einstellung des Verfahrens ggü. einem der Gläubiger hat auf die Fortsetzung der Vollstreckung für die anderen Gläubiger keinen Einfluss.

 

Rz. 3

Die Durchsuchung von Räumen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung mehrerer Pfändungsaufträge gem. Abs. 3 verstößt allerdings gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn für einen Teil der Gläubiger keine Durchsuchungsanordnung vorliegt, der Gerichtsvollzieher sich aber wegen der Vollstreckung für die übrigen Gläubiger länger in den Räumen des Schuldners aufhalten muss (BVerfG, NJW 1987, 2499 = BVerfGE 76, 83 = WM 1987, 1021 = JZ 1987, 834 = BB 1987, 1766 = DGVZ 1987, 155 = DB 1987, 1989 = DVBl 1987, 1065 = Grundeigentum 1987, 1101 = Rbeistand 1987, 118 = MDR 1987, 903; a. A. LG Hamburg, DGVZ 1982, 45).

 

Rz. 4

Bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger hat der Gerichtsvollzieher auch zu prüfen, ob nicht ein einzelner Gläubiger hinsichtlich seines Kostenanteils gem. § 803 Abs. 2 ZPO benachteiligt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Pfändung für diesen Gläubiger offensichtlich zu einer Benachteiligung in den Vollstreckungskosten führt, muss der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall von einer Pfändung auch für diesen Gläubiger absehen (LG Berlin, DGVZ 1983, 41).

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