Rz. 2

Da der Schuldner die erforderlichen Erklärungen i. d. R. nicht – jedenfalls nicht freiwillig – abgeben wird, sieht die Vorschrift zur Vereinfachung vor, dass der Gerichtsvollzieher an Stelle des Schuldners tätig werden darf. Er darf dies jedoch nur nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG; § 105 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Dem Antrag sind der Schuldtitel und das Pfändungsprotokoll beizufügen (zum Inhalt des Indossaments und der Abtretungserklärung vgl. Zöller/Herget § 822 Rn. 1.; zum Antrag vgl. Muster Rz. 5).

Umstritten ist, wer zur Antragstellung ermächtigt ist. Richtigerweise kann der Umschreibungsantrag sowohl durch den Gerichtsvollzieher selbst, als auch durch den Gläubiger als "Herrn des Verfahrens" gestellt werden (MünchKomm/ZPO-Gruber § 822 Rn. 3). Die Gegenauffassung (Zöller/Herget, § 822 Rn. 1), die lediglich dem Gläubiger selbst oder durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers das Antragsrechts zugesteht, übersieht, dass die bezweckte Erleichterung der Verwertung gepfändeter Namenspapiere nur dadurch erreicht werden kann, indem der Gerichtsvollzieher von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen solchen Antrag stellt.

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