Rz. 9

Bei Verstößen gegen die Bestimmung stehen Gläubiger, Schuldner und betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu, und zwar bis zum Eigentumserwerb durch den Ersteher (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817a Rn. 9; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; a. A.: Zöller/Herget, § 817a Rn. 6 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung). Dagegen ist sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich.

Durch Unterlassungsklage kann geltend gemacht werden, dass der Gerichtsvollzieher durch Nichtbeachtung des § 817a ZPO unzulässigerweise fremden Wettbewerb fördert (§ 1 UWG; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; KG, NJW-RR 1986, 201).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge