Rz. 12

Gem. Abs. 4 kann die Landesjustizverwaltung die Zuziehung eines Sachverständigen bestimmen. Dies ist in den Fällen der §§ 100, 102 GVGA der Fall. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO bezeichnet sind. Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; jedoch soll er nur aus besonderen und gewichtigen Gründen von ihm abweichen. Eine erneute Schätzung ist nur bei wesentlichen Änderungen der allg. wirtschaftlichen Verhältnisse oder der lokalen Marktlage geboten. Ansonsten ist eine Neuschätzung ohne Anlass nicht möglich.

 

Rz. 13

Bevor das Vollstreckungsgericht die Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils durch Versteigerung anordnet, muss es zunächst den Wert des Geschäftsanteils ermitteln und diesen dem Gerichtsvollzieher bekannt geben. Dies ist damit zu begründen, dass der Gerichtsvollzieher rechtlich und tatsächlich mit der Wertbestimmung – und damit mit der Bestimmung eines Mindestgebotes für die Zwangsversteigerung – überfordert ist, denn es fehlt ihm regelmäßig an der Kenntnis der wertbestimmenden Faktoren wie z. B. an Kenntnissen über die Vermögenslage und die Ertragsaussichten der Gesellschaft. Diese Grundlagen der Wertbestimmung sind dem Vollstreckungsgericht – ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen – (leichter) zugänglich. Der Rechtspfleger kann dann allein eine Bewertung vornehmen (AG Elmshorn, DGVZ 1993, 190).

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