Rz. 2

Die Norm erfasst ausschließlich Tiere, die ohne Erwerbszweck in räumlicher Nähe, d. h. im häuslichen Bereich zum Schuldner, gehalten werden. Der Erwerbszweck scheidet bereits aus, wenn das Tier nur einem Nebenerwerb dient. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Nebenerwerb gänzlich in den Hintergrund tritt, etwa ein Tier nur einmalig gegen ein geringes Entgelt als Zuchttier zur Verfügung gestellt wird (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 811c Rn. 1; Goebel, Vollstreckung effektiv 2003, 39) oder sich eine Unpfändbarkeit bereits aus § 811 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO ergibt.

 

Rz. 3

Der häusliche Bereich umfasst die Wohnung bzw. Haus, Garten, Stall, Voliere, Wohnwagen, Zelt oder Zweitwohnung (Musielak/Becker, § 811c Rn. 2). Mit dieser Begriffsbildung ist zugleich klargestellt, dass nicht nur Haustiere im herkömmlichen Sinne geschützt werden, sondern auch andere Tiere, die nur in die häusliche Lebenssphäre des Schuldners aufgenommen sind und über die der Schuldner die Entscheidungsgewalt ausübt (MünchKomm/ZPO-Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 811c ZPO Rn. 2). Der Wert des Tieres ist dabei ebenso gleichgültig wie die Art, sodass auch domestizierte Tiere erfasst werden (BT-Drucks. 11/5463, S. 7; Lorenz, MDR 1990, 1057).

Der Zuordnung des Tieres zum häuslichen Bereich steht nicht entgegen, dass es vorübergehend anderweitig untergebracht ist (Goebel, Vollstreckung effektiv 2003, 39). Die Regelung findet auch Anwendung bei

  • mehrtägiger tierärztlicher Behandlung in einer Tierklinik,
  • mehrtägiger Unterbringung in einer Tier- oder Dressurschule,
  • Quarantäne vor einem Auslandsaufenthalt,
  • Ausleihe für einen Zuchtzweck oder
  • Unterbringung in einer Tierpension während der Urlaubszeit.

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