Rz. 43

Nach der Regelung werden Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie

  • als ständige Unterkunft nutzt und
  • die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, d.h. nicht dem ZVG, unterliegen,

geschützt. Dies entspricht § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO a. F.. Eine Austauschpfändung gemäß § 811a Abs. 1 ZPO kommt in Betracht. Es kommt darauf an, dass die Sachen vom Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft, d. h. zu Wohnzwecken genutzt werden. Auf Personen, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, ist nicht abgestellt, weil es gerade um Konstellationen geht, in denen der Schuldner nicht mit der betreffenden Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (BR-Drucks. 62/21 S. 29; BT-Drucks. 19/27636 S. 30).

 

Rz. 44

Unter die Regelung fallen Wohnlauben, Gartenhäuser, Wohnwagen, Wohnboote, Baracken u.ä. Größe, Ausstattung und Wert spielen keine Rolle (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 27; MüKoZPO/Gruber Rz 27; LG Zweibrücken, Rpfleger 1976, 328, 329; a. A. LG Braunschweig DGVZ 1975, 25: es muss sich um bescheidene Wohngelegenheiten handeln). Werden sie nicht zur ständigen Unterkunft des Schuldners oder seiner Familie benötigt, besteht kein Pfändungsschutz; in der Freizeit genutzte Gartenlauben, Jagdhütten oder Zweitwohnungen wie Wochenend- oder Ferienwohnungen bleiben daher pfändbar (Prüttig/Gehrlein, § 811 Rn. 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge