Rz. 1

§ 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO abzunehmen. Zur Übergangsregelung für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, vgl. § 39 Nr. 1 EGZPO.

 

Rz. 2

Der Gläubiger hat bei entsprechender Antragstellung (Abs. 1; vgl. § 802a Abs. 2 ZPO) die Möglichkeit, die Mobiliarvollstreckung sofort zu betreiben. Es besteht weiterhin – wie nach § 900 Abs. 2 ZPO a. F. – daher die Gelegenheit, die Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort abzunehmen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat und die zweijährige Sperrfrist des § 802d ZPO nicht entgegensteht (BT-Drucks. 16/10069 S. 34).

 

Rz. 3

Hinsichtlich des Inhalts der Vermögensauskunft und des Verfahrens wird auf die Ausführungen zu §§ 802c, 802f ZPO verwiesen.

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