Rz. 24

Über die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im "normalen" zivilprozessualen Erkenntnisverfahren entschieden. Die Klage wird an den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers erster Instanz oder an ihn persönlich zugestellt. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Dritte (Kläger) hat die gesicherte Forderung, sein Pfand- oder Vorzugsrecht sowie dessen Vorrang vor dem Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers (Beklagten) darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Hängt – wie beim Vermieterpfandrecht – die Entstehung desselben davon ab, dass der Schuldner (Mieter) Eigentümer der Pfandsache ist, hat der Dritte (Vermieter, Kläger) auch das Eigentum darzulegen und (notfalls) zu beweisen. Der Beklagte (Vollstreckungsgläubiger) hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Recht des Dritten erloschen (BGH, NJW 1997, 128 = WM 1996, 2253 = MDR 1997, 193 = DB 1997, 160 = ZAP EN-Nr 955/96 = NJW-RR 1997, 189 = EzFamR aktuell 1997, 32 = EWiR 1997, 141) oder einredebehaftet ist.

 

Rz. 25

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass sein behauptetes Pfand- oder Vorzugsrecht und dessen Rang entstanden ist (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = ZMR 1986, 232 = JZ 1986, 686 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075 = DWW 1986, 250). Dasselbe gilt, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Ausgleichsansprüche wegen der Verletzung seines Pfand- oder Vorzugsrechts gegen den Vollstreckungsgläubiger geltend macht. Beim Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungserlös auf seine Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat; dazu gehört der Nachweis, dass der Kläger bevorzugte Befriedigung einer Forderung aus dem Erlös der gepfändeten Sache beanspruchen konnte, der Beklagte also den Erlös zulasten des Vermögens des Klägers erhalten hat. Für einen etwaigen Anspruch aus unerlaubter Handlung muss der Kläger nachweisen, dass der Vollstreckungsgläubiger ihn durch eine Verletzung seines Rechts geschädigt hat; auch das erfordert den Beweis, dass der Vollstreckungserlös kraft des verletzten Rechts dem Kläger gebührt. Das Erlöschen des Rechts muss hingegen der Beklagte beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt als Ausprägung der Beweislastgrundregel nicht nur im Verhältnis des Pfandgläubigers zum Schuldner der persönlichen Forderung oder zum Eigentümer der Pfandsache, sondern auch gegenüber Dritten, die dem Pfandgläubiger das Pfandrecht streitig machen (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = ZMR 1986, 232 = JZ 1986, 686 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075 = DWW 1986, 250).

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