Rz. 17

Durch die Pfändung wird der Vollstreckungsgläubiger nicht Eigentümer der gepfändeten Sache. Er erwirbt ein Pfandrecht daran (OLG Koblenz, WM 2010, 475), weswegen er im Verhältnis zu ungesicherten Gläubigern vorrangig zu befriedigen ist und zwar im Verhältnis zu gesicherten Gläubigern grds. nach der zeitlichen Reihenfolge, in welcher die Pfandrechte begründet wurden. Der Gläubiger, der ein Pfändungspfandrecht hat, besitzt gem. § 804 Abs. 2, 1. Halbs. dieselben Rechte wie derjenige, der durch Vertrag ein Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) erworben hat (BGHZ 52, 99 = WM 1969, 764). Mit dem Pfändungspfandrecht wird dem Pfandgläubiger gem. §§ 804 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 1227 BGB der gleiche Schutz eingeräumt wie dem Eigentümer (LG Hannover, Urteil v. 3.5.2010 – 20 O 220/09 –, juris; Brox, Walker, in: Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Auflage, Rn. 374). Dies hat zur Folge, dass der Pfändungspfandgläubiger entspr. den Regelungen des § 985 BGB Herausgabe verlangen kann, ihm die Besitzschutzrechte (§§ 861, 862, 869 BGB) zustehen, er nach § 1004 BGB Beseitigung und Unterlassung verlangen kann, ihm wg. des Pfändungspfandrechts als sonstigem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche zustehen, er gem. §§ 49, 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren hat und er Verwertung des Pfandgegenstandes nach den Vorschriften der ZPO verlangen kann.

 

Rz. 18

Ein irgendwie geartetes Rangverhältnis in der Zwangsvollstreckung existiert nicht (LG Frankfurt, IPRspr 2014, Nr. 159, 388). Das Rangverhältnis zw. einem Pfändungspfandrecht und einem vertraglichen Pfandrecht richtet sich somit nach der zeitlichen Priorität der Entstehung des Rechts (BGH, NJW 1985, 863 = BGHZ 93, 71 = WM 1985, 78= ZIP 1985, 150 = BB 1985, 294 = DB 1985, 545 = JurBüro 1985, 701 = MDR 1985, 404; OLG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2017, 10 U 120/16 – Juris). Vorrang hat das Pfändungspfandrecht, das gem. § 803 Abs. 1, 3 ZPO früher entstanden ist (sog. Prioritäts- oder Präventionsprinzip). Liegen mehrere Pfändungen vor, entscheidet somit das Prioritätsprinzip über die Rangfolge (LAG Nürnberg BB 2014, 1203). Das Prioritätsprinzip ist auch in den Fällen der Pfändung einer fiktiven Vergütung gem. §§ 850h Abs. 1, 850c Abs. 4 ZPO anzuwenden (BGH, NJW 1991, 495 =  MDR 1991, 242 = Rpfleger 1991, 68 = WM 1990, 2126; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2003, 517 = JurBüro 2003, 490; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.6.2008, 7 Sa 61/08 – Juris). Dem später pfändenden Gläubiger sind daher Leistungen auf seinen Anspruch erst dann zuzusprechen, wenn der vorrangige Gläubiger vollständig befriedigt ist oder sein Pfandrecht anderweitig in Wegfall kommt.

Der Prioritätsgrundsatz wird im Insolvenzverfahren bei der Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens gem. § 850h Abs. 2 ZPO allerdings durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die künftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3  InsO a. F. für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen (BAG, Vollstreckung effektiv 2014, 5 = ZIP 2013, 1433 = MDR 2013, 1047). Folge: Die Masse wird zugunsten der Gläubigergesamtheit um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18.7.2013 (BGBl. I, 2379) wurde § 114 InsO a. F. zum 1.7.2014 ersatzlos aufgehoben. Insofern fallen Einkünfte bereits ab der Verfahrenseröffnung unmittelbar in die Insolvenzmasse.

 

Rz. 19

Gleichzeitige Pfändungen haben gleichen Rang. Dasselbe gilt, wenn ein Vollstreckungsgläubiger einen Nachtbeschluss und eine Durchsuchungsanordnung erwirkt hat. Zwar ist eine gleichzeitige Pfändung für andere Gläubiger in diesem Fall nicht rechtmäßig, aber dennoch wirksam. Die Gläubiger erwerben gleichrangige Pfändungspfandrechte; der den Nachtbeschluss erwirkende Gläubiger genießt daher keinen Vorrang (LG Augsburg, Rpfleger 1986, 267).

 

Rz. 20

Alle vor der Pfändung eingehenden Aufträge werden gem. § 117 Abs. 1 GVGA gleichzeitig behandelt. Nachrangig ist das Pfändungspfandrecht ggü. den früher entstandenen Pfand- und Vorzugsrechten gem. §§ 50, 51 InsO sowie den später gutgläubig über § 1208 BGB erworbenen Vertragspfandrechten.

 

Rz. 21

Praktische Bedeutung erlangt das Rangverhältnis immer dann, wenn der Erlös zur Abdeckung aller bestehenden Pfandrechte nicht ausreicht. Im Fall des Streits der Gläubiger ist der Erlös im Verteilungsverfahren gem. den §§ § 872 bis 882 ZPO zu verteilen. Hat ein Gläubiger seinen Rang sittenwidrig erschlichen, können die durch diesen Rechtsmissbrauch benachteiligten anderen Gläubiger i. R. eines Verteilungsverfahrens den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben (BGHZ 57, 108 = NJW 1971, 2226 = WM 1971, 1374 = JuS 1972, 102).

 

Rz. 22

Eine Rangänderung ist als Vereinbarung der Pfändungsgläubiger zulässig. Sie erfordert eine Rangrücktrittse...

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