Rz. 28

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO nach erteilter Vermögensauskunft dazu dient, die Angaben des Schuldners auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich um keinen selbstständigen Auskunftsanspruch. Zwei Fälle sind zu beachten:

  • Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt und ist eine vollständige Befriedigung nicht zu erwarten (Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.), so ist eine erneute Drittauskunft erst zulässig, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn der Schuldner eine erneute Vermögensauskunft innerhalb der Zweijahresfrist gem. § 802d ZPO abgegeben hat (BGH WM 2015, 1422 = NJW 2015, 2509 = MDR 2015, 1038; im Ergebnis ebenso AG Gladbeck JurBüro 2015, 326). In diesem Fall kann der Gläubiger erst nach Fristablauf eine neue Vermögensauskunft verlangen. Dies setzt voraus, dass er zunächst den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer neuen Vermögensauskunft beauftragen muss, da die Vermögensauskunft durch den Schuldner die vorrangige Informationsquelle ist (AG Berlin-Schöneberg, DGVZ 2014, 241 f.; BeckOK ZPO/Fleck, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 802l Rn. 16). Erst wenn die erneute Vermögensauskunft dann abgenommen wurde und die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist, kann der Gläubiger wiederum die Einholung der Drittauskünfte erwirken (BeckOK ZPO/Fleck, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 802l Rn. 16).
  • Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung, die Vermögensauskunft abzugeben nicht nach (vgl. RZ 23), bzw. kann die Sperrfrist nach § 802d ZPO nicht gelten, können daher Drittauskünfte so lange eingeholt werden, wie sich der Schuldner der Selbstauskunft widersetzt, d. h. auch über die Zweijahresfrist hinaus. Es besteht in diesem Fall kein Grund, den Schuldner zu schützen, solange er überhaupt keine oder keine korrekte Vermögensauskunft erteilt hat. Daher dient die Drittauskunft in dieser Fallkonstellation gerade nicht der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Schuldner in dem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben, sondern der erstmaligen Gewinnung von Informationen, die der Schuldner pflichtwidrig nicht von sich aus erteilt hat (AG Dresden, DGVZ 2018, 187). Erteilt der Schuldner schließlich Auskunft, sind weitere Drittauskünfte wiederum nur dann möglich, wenn aufgrund der Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (BeckOK ZPO/Fleck, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 802l Rn. 14a).

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