Rz. 23

Die Einholung von Drittauskünften setzt u. a. voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Dies ist der Fall, wenn der Schuldner

  • die Abgabe der Vermögensauskunft bei Anwesenheit im Termin verweigert, oder
  • bei ordnungsgemäßer Ladung durch den Gerichtsvollzieher zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erscheint (vgl. § 802f ZPO). Ist der Schuldner daher zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Verfahren nach § 802l ZPO auf Einholung von Drittauskünfte unzulässig. Dies gilt auch bei einem dauerhaften Aufenthalt des Schuldners im Ausland. Ein solcher lässt das Erfordernis der Nichtabgabe der Vermögensauskunft und damit einer vorhergehenden ordnungsgemäßen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor der Einholung von Drittauskünfte nach § 802l ZPO nicht entfallen (AG Siegburg DGVZ 2015, 40).

Die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erwirkung eines Haftbefehls und Haftvollstreckung (§ 802g ZPO) ist vor Einholung einer Fremdauskunft nicht erforderlich, weil bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner das Interesse des Gläubigers an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung überwiegt (BT-Drucks. 16/10069 S. 31; Zöller/Seibel, § 802l ZPO, Rn. 4b).

 

Rz. 24

Die Regelung stellt klar, dass Voraussetzung für die Einholung der Drittauskunft ist, dass der Schuldner in dem der Drittauskunft zugrundeliegenden Verfahren seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung "in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren". Ein anderes Verfahren desselben oder eines anderen Gläubigers, in dem der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, findet in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung (BT-Drucks. 19/27638 S. 27 f.). Dies bedeutet, dass nur der Gläubiger, der selbst die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beantragt hat, die Auskünfte nach § 802l ZPO einholen lassen kann (BeckOK ZPO/Fleck, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 802l Rn. 14; LG Stralsund, DGVZ 2020, 204; AG Essen, DGVZ 2020, 151). Hierdurch ist die vom BGH (Vollstreckung effektiv 2021, 93; BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 26 = DGVZ 2019, 32; ebenso LG Ulm, DGVZ 2021, 239; LG Oldenburg BeckRS 2020, 43757) entschiedene Ansicht obsolet geworden. Hiernach musste – für Altfälle bis 31.12.2021 – ein Gläubiger, der einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt, nicht selbst einen eigenen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt haben. Ein Gläubiger kann sich daher an ein bereits von einem anderen Gläubiger zuvor durchgeführten Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durch einen isolierten Vollstreckungsauftrag nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr "anhängen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge