Rz. 11

Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 kann der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen; gegen die richterliche Entscheidung ist sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zulässig; bei Hafterneuerung mit nochmaliger Verhaftung ist Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, dagegen: sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO); bei Erlass eines – neuen – Haftbefehls vgl. § 802g Rz. 18 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge