Rz. 3

Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA.

Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abgabe der Vermögensauskunft bereite Schuldner kann verhaftet werden. Eine solche Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers entspricht dem Gebot eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und bedeutet nur, dass eine Verhaftung mit polizeilicher Unterstützung unterbleibt (AG Augsburg, DGVZ 2003, 191). Eine Information des Gläubigervertreters über die Verhaftung des – freiwillig bei dem Gerichtsvollzieher erschienenen – Schuldners ist entbehrlich, wenn nicht angenommen werden kann, dass dieser aufgrund der Entfernung seines Büros vom Büro des Gerichtsvollziehers zeitnah erscheinen kann (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubige Abschrift des Haftbefehls; eine Zustellung des Haftbefehls ist nicht erforderlich.

Der Gerichtsvollzieher liefert den Schuldner in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen zuständige Justizvollzugsanstalt ein (§ 145 Abs. 1 Satz 7 GVGA). Ist das AG des Haftortes nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollzieher, so hat der Gerichtsvollzieher den Justizvollzugsbediensteten darauf hinzuweisen, dass der Schuldner zu jeder Zeit (unverzüglich; Abs. 1 Satz 2 HS 1; vgl. auch § 121 BGB) verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des AG des Haftortes die Vermögensauskunft abzugeben (Abs. 1 Satz 1). Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (Abs. 1 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 802f Abs. 5 ZPO).

 

Rz. 4

Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt. Die Vollziehung des Haftbefehls wird dadurch nicht gehindert. Bei einem haftunfähigen Schuldner kann die Vollstreckung des Haftbefehls allerdings auf die Vorführung beschränkt werden (AG Elmshorn, DGVZ 1978, 93).

 

Rz. 5

Befindet sich der Schuldner in Straf- bzw. Untersuchungshaft, kann bereits während des Haftvollzugs die Nachverhaftung aufgrund eines im Arrest- oder Offenbarungsverfahren erlassenen Arrest- bzw. Haftbefehls ausgeführt werden. Der Vollzug ist seitens der Justizvollzugsanstalt durch Notierung von Überhaft sicherzustellen (AG Tiergarten, DGVZ 2000, 63). Allerdings kann die Erzwingungshaft erst nach Beendigung der Untersuchungshaft oder der Strafhaft vollzogen werden (§ 146 Abs. 3 Satz 1 GVGA).

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