2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft

 

Rz. 4

Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Ladung (LG Ellwangen DGVZ 2015, 23 m. w. N.; vgl. auch Rz. 7) unentschuldigt nicht einhält oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO oder deren eidesstattliche Bekräftigung verweigert.

2.2.2 Antrag

 

Rz. 5

Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung spricht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung auch ohne Einwilligung des Schuldners zurückgenommen werden.

Der Antrag kann

  1. bereits mit demjenigen auf Einholung der Vermögensauskunft verbunden werden (Zöller/Herget, § 802g Rn. 2, LG Stuttgart, DGVZ 2017, 174; AG Mannheim, DGVZ 2017, 59; BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 116; es bedarf nach Erlass des Haftbefehls nicht der Wiederholung des Verhaftungsantrags mittels erneutem Auftrag durch das Modul I des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars (LG Karlsruhe, Vollstreckung effektiv, 2019, 9; LG Stuttgart, DGVZ 2017, 174; AG Heidelberg, JurBüro 2018, 215; a. A. AG Ludwigsburg, DGVZ 2017, 175: Vorratsauftrag zur Verhaftung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Haftbefehl noch gar nicht erlassen ist, ist wegen bedingungsfeindlich unwirksam).
  2. er kann aber auch im Termin (LG Neuruppin, Beschluss v. 28.4.2017, 2 T 40/17 – Juris) oder
  3. nachher schriftlich gestellt werden.
 

Rz. 5a

Beantragt die Landesjustizkasse den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO, ist zur wirksamen Antragstellung neben der Unterschrift auch das Dienstsiegel notwendig. Wenn der Vollstreckungsantrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, ist die Beidrückung des Dienstsiegels nicht entbehrlich (LG Stuttgart DGVZ 2015, 129). Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist (BGH, Beschluss v. 18.12.2014, I ZB 27/14, Vollstreckung effektiv 2015, 116).

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