Rz. 8

Der Termin ist nicht öffentlich. Zur Durchführung des Termins vgl. § 138 GVGA. Der Gerichtsvollzieher errichtet gem. Abs. 5 in einem elektronischen Dokument auf Grund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Dies dient der Vermeidung des Aufwands für eine Transformation des vom Schuldner schriftlich erstellten Vermögensverzeichnisses. Insofern gibt es die bloße Vorlage des schriftlichen Vermögensverzeichnisses nicht. Dem Schuldner nicht verständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, hat der Gerichtsvollzieher zu erläutern (§ 138 Abs. 2 Satz 3 GVGA).

 

Rz. 9

Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis auf (§ 139 GVGA).

 

Rz. 10

Vom Schuldner beigebrachte Anlagen können in ein elektronisches Dokument übertragen und in das Vermögensverzeichnis aufgenommen oder mit diesem untrennbar verbunden werden. Die Einzelheiten der Form des Vermögensverzeichnisses einschließlich der Behandlung von Anlagen kann der Verordnungsgeber nach § 802k Abs. 4 ZPO festlegen um sicherzustellen, dass das Verzeichnis den Anforderungen für die automatisierte Verarbeitung bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO entspricht.

 

Rz. 11

Das Erfordernis der Unterschrift des Schuldners unter das Vermögensverzeichnis entfällt. Die Strafbarkeit der falschen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 802c Abs. 2 ZPO erteilten Auskunft an Eides statt bleibt davon unberührt; auch eine mündlich abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 156 Rn. 4). Um sicherzustellen, dass sich der Schuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Inhalt des vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisses vergewissert hat, bestimmt Abs. 5 Satz 2 entsprechend § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher

  • dem Schuldner das Vermögensverzeichnis vorzulesen oder
  • ihm die Durchsicht durch Wiedergabe am Bildschirm zu ermöglichen hat.
 

Rz. 12

Nach Abs. 5 Satz 3 ist dem Schuldner auf Verlangen ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Der Ausdruck ermöglicht dem Schuldner die Feststellung, welche Daten bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO hinterlegt werden. Einen Auskunftsanspruch des Schuldners gegen das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO, an das sich nur Gerichtsvollzieher und Behörden wenden können, gibt es allerdings nicht.

Der Ausdruck muss im Fall der Abgabe der Vermögensauskunft nicht sofort vor Ort erteilt werden, sondern kann dem Schuldner später übersandt werden. Die Erteilung der Abschrift scheidet jedoch jedenfalls dann aus, wenn das beim Gerichtsvollzieher elektronisch gespeicherte Vermögensverzeichnis, wie es § 5 Abs. 2 Satz 4 VermVV (BGBl. I 2012. S. 1663) zwingend vorschreibt, mittlerweile gelöscht wurde (AG Dresden, DGVZ 2015, 150). Da der Gerichtsvollzieher das von ihm errichtete Vermögensverzeichnis hiernach binnen drei Monaten nach Eingang der Eintragungsinformation zu löschen hat, besteht für ihn keine Pflicht und nicht einmal die Befugnis, das Vermögensverzeichnis in gedruckter Form gemäß § 39 Abs. 3 Satz 6, 7 GVO zu seiner Sonderakte zu nehmen. Im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 VermVV um eine Sondervorschrift, welche die Anwendung des § 39 Abs. 3 Satz 6, 7 GVO insoweit ausschließt. Deshalb besteht auch kein Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf Erteilung von Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht nach § 42 Abs. 1 Satz 2 GVO (AG Dresden, DGVZ 2015, 150).

Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zum Abruf des Vermögensverzeichnisses für den Schuldner bei dem zentralen Vollstreckungsgericht besteht ebenfalls nicht. Nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich dem Gläubiger eine Abschrift zu erteilen und zu diesem Zweck, soweit er über eine bei ihm zunächst gespeicherte Kopie aus dem vorgenannten Grund nicht mehr verfügt, bei dem zentralen Vollstreckungsgericht abzurufen. Diese Pflicht besteht gegenüber dem Schuldner gerade nicht. Auch nach § 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher Vermögensverzeichnisse nur zu Vollstreckungszwecken abrufen. Das durchaus beachtenswerte Informationsinteresse des Schuldners an den ihn selbst betreffenden Eintragungen dient indessen keinem Vollstreckungszweck.

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