Rz. 5

Die Bestimmung wird entsprechend angewandt auf Vergleiche vor Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern nach § 15 Abs. 7 Satz 2 UWG (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 7). Für Vergleiche vor der Schiedsstelle verweist § 102 Abs. 2 Satz 2 VVG ebenfalls auf § 797a ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge