Rz. 7

Verweigert der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel, kann der Gläubiger Beschwerde nach § 54 BeurkG (Urkundsbeamte) einlegen oder nach § 731 ZPO vorgehen. Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten (Abs. 1) ist mit befristeter Erinnerung zunächst das Gericht anzurufen (entspr. § 573 Abs. 1 ZPO). Eine Abhilfemöglichkeit des für die Klausel erteilenden zuständigen Organs ist gegeben. Zuständig ist das Gericht, dessen Urkundsbeamter die Erteilung der Klausel abgelehnt hat, für die Entscheidung über die Beschwerde eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 BeurkG). Für das Verfahren über die Einwendungen und für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG). Rechtsbeschwerde ist nach § 70 FamFG gegeben. Der Notar bzw. das für die Klauselerteilung zuständige Organ ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (Zöller/Geimer, ZPO, § 797 Rn. 19). Bei Erfolg des Rechtsbehelfs ist die zuständige Stelle (Urkundsbeamter, Notar oder Notarkammer) anzuweisen, die Klausel zu erteilen. In den Fällen des § 731 ZPO ist für den Gläubiger auch Klage bei dem nach Abs. 5 zuständigen Gericht möglich.

 

Rz. 8

Über die Erinnerung des Schuldners gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) entscheidet der Richter des Gerichts, dessen Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Klausel erteilt hat.

 

Rz. 9

Im Übrigen stehen dem Schuldner die Rechtsbehelfe der §§ 767, 768 ZPO zur Verfügung (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 797 Rn. 6). Für die Erinnerung nach § 732 ZPO ist das die Urkunde verwahrende Gericht nach Abs. 3 Nr. 1 zuständig. Für Klagen gem. §§ 731, 767, 768 ist gem. Abs. 5 Satz 1 ausschließlich (§ 802 ZPO) der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners gegeben. Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (Abs. 5 Satz 2).

 

Rz. 10

 
Hinweis

Urkundsperson des Jugendamts

Die von der Urkundsperson des Jugendamts gemäß §§ 59 ff. SGB VIII errichteten Urkunden werden nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII von denjenigen Beamten oder Angestellten des Jugendamts vollstreckbar ausgefertigt, die im Zeitpunkt der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund der ihnen erteilten Ermächtigung für die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung zuständig sind. Hat das Jugendamt die Klausel verweigert, kann der Gläubiger ebenfalls die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG (§ 54 BeurkG) einlegen (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Im Übrigen gelten die Ausführungen zur notariellen Urkunde auch hier.

 

Rz. 11

Für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer vollstreckbaren Urkunde ist in entsprechender Anwendung des § 797 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat (BayObLG, NJW-RR 1990, 64).

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