Rz. 12

Aktiv legitimiert ist der Schuldner, gegen den die Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO, passiv legitimiert ist der Gläubiger, dem die Vollstreckungsklausel nach derselben Vorschrift erteilt worden ist (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797 Rn. 33). Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, wenn eine dem äußern Anschein nach vollstreckbare Urkunde vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen ist sie auch dann zulässig, wenn eine wirksame vollstreckbare Urkunde nicht vorliegt oder wenn die Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilt werden dürfen (BGH, NJW 1999, 1080). Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO nicht; dagegen gilt § 767 Abs. 3 ZPO auch hier und uneingeschränkt. Die Unwirksamkeit des Titels wird in einer auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nicht geprüft (BGHZ 118, 229). Allerdings findet bei einer wiederholten Vollstreckungsgegenklage gegen eine notarielle Urkunde § 767 Abs. 2 ZPO entgegen § 797 Abs. 4 ZPO Anwendung (OLG Celle, ZfIR 2011, 584; OLG Brandenburg, 2009, 629). Es kommt in diesen Fällen für die Annahme einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO weder auf den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts noch auf denjenigen der Kenntniserlangung der zugrunde liegenden Umstände, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem das Recht objektiv erstmalig hätte ausgeübt werden können (OLG Celle, a. a. O.). Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn und soweit der vollstreckbar gestellte Anspruch nach materiellem Recht nicht besteht oder ihm eine Einrede entgegensteht, die es ausschließt, ihn geltend zu machen,61 oder er jedenfalls nicht dem Beklagten gegen den Kläger zusteht (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797 Rn. 35).

 

Rz. 13

Die Vollstreckungsgegenklage ist auch dann zulässig, wenn aus einer notariellen Urkunde vollstreckt wird, die einen Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit enthält (OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1151). Mehrere Kläger mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die als Streitgenossen gemeinsam gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde vorgehen wollen, haben für die Vollstreckungsabwehrklage die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand i. S. v. § 797 Abs. 5 ZPO hat (BGH, NJW 1991, 2910).

 

Rz. 14

 
Hinweis

Gericht der Ehesache

Erhebt während der Anhängigkeit einer Ehesache der eine Ehegatte gegen den anderen eine Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde hinsichtlich des Trennungsunterhalts für unzulässig zu erklären, so ist hierfür das Gericht der Ehesache zuständig (BayObLG, NJW-RR 1992, 263).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge