Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 704 bis 793 ZPO gehen vom Urteil als "dem" Zwangsvollstreckungstitel aus. Deshalb dehnt § 795 Satz 1 ZPO die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf andere Schuldtitel (§ 794 ZPO) aus. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften in Satz 1 um einen Verweis auf die in Buch 11 verankerten Durchführungsvorschriften zu den in § 794 Abs. 1 Nr. 6-9 ZPO genannten EU-Verordnungen ergänzt worden. Soweit diese Sonderregelungen enthalten, finden die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften keine Anwendung. Dies betrifft insbesondere den Wegfall der Vollstreckungsklausel für die in § 794 Abs. 1 Nr. 6-9 ZPO genannten ausländischen Titel (§§ 1082, 1093, 1107 und 1112 ZPO). Die Verweisung lässt – was auf der Hand liegt – eine Reihe von Fragen offen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Behandlung des Prozessvergleichs, der auch durch die Verweisung auf die §§ 795a bis 800 ZPO nicht eigens erfasst wird. Die Besonderheiten sind jeweils bei den entsprechenden Titeln angesprochen und bedürfen an dieser Stelle keiner vertiefenden Erörterung. Sondervorschriften, die zum Teil auch vom Normalfall abweichende Zuständigkeitsregeln enthalten, gibt es für Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§§ 795a, 798; § 795 Satz 2 i. V. m. § 720a ZPO); Gütestellenvergleiche (§ 797a ZPO); Vollstreckungsbescheide (§ 796 ZPO); Schiedssprüche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche (§§ 796a, 796c, 798 ZPO), Europäische Zahlungsbefehle (§§ 1093-1096 ZPO) sowie vollstreckbare Urkunden (§§ 797, 800 ZPO).

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