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Die Bewilligung der Räumungsfrist setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser muss spätestens zwei Wochen vor dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin gestellt werden. Auf die nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 ZPO unmittelbar anwendbar (LG Berlin, MDR 2020, 953). Der Antrag kann schriftlich oder (mündlich) zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht. In entsprechender Anwendung der §§ 233 ff. ZPO ist bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, zu stellen. Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Das Amtsgericht entscheidet als Prozess-, nicht als Vollstreckungsgericht. Deshalb ist der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig (LG Essen, Rpfleger 1971, 323). Das Amtsgericht ist auch zuständig, wenn der Räumungsvergleich vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen wurde (LArbG Tübingen, NJW 1970, 2046). Die mündliche Verhandlung ist freigestellt. Nach Absatz 1 Satz 4 ist der Gläubiger vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Einstweilige Anordnungen können nach § 732 Abs. 2 ZPO ergehen.

Nach § 571 Abs. 2 BGB ist der Mieter, dem nach § 721 oder § 794a ZPO eine Räumungsfrist gewährt wird, für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. Die Norm beschränkt die Ansprüche des Vermieters auf die ihm nach § 546a Abs. 1 BGB für die Zeit der Vorenthaltung zustehende Nutzungsentschädigung und befreit den Mieter von einer Haftung für weitere durch die Ausnutzung der gerichtlichen Räumungsfrist entstehende Schäden; insbesondere für einen dem Vermieter in Folge des Verzugs mit der Wohnungsherausgabe entstehenden Schaden hat der Mieter für den Zeitraum der ihm vom Gericht gewährten Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO nicht einzustehen (BGH, NJW 2021, 1088).

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