Rz. 18

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) erfordert (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (BGH, DGVZ 2021, 142). Das Rechtsbeschwerdegericht hat (auch) die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, Beschluss v. 15.7.2020, VII ZB 61/17). War allerdings das Arbeitsgericht als Prozessgericht Vollstreckungsorgan (§§ 887, 888, 890 ZPO), endet der Beschwerderechtszug immer beim Landesarbeitsgericht, eine weitere Beschwerde ist generell ausgeschlossen (§ 78 Abs. 2 ArbGG). Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten tritt an die Stelle der sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach den §§ 146 ff. VwGO. In der Abgabenvollstreckung kommt § 793 ZPO dann zur Anwendung, wenn die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte tätig werden; ansonsten steht den Beteiligten der Einspruch nach § 347 AO zu.

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