Rz. 16

 

An das

Amts-/Landgericht

...

per beA

Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung!

(Klagerubrum einfügen)

Streitwert: ...

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom ... (Az.: ...) in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände ... wird für unzulässig erklärt.

Gleichzeitig beantrage ich,

die Zwangsvollstreckung aus dem o. a. Urteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen.

Begründung

Der Beklagte ist Inhaber des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels. Danach ist der Kläger verpflichtet, an diesen ... EUR zu zahlen (Beweis: Fotokopie des im Antrag näher bezeichneten Urteils). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem ...

Der Beklagte des (damaligen) Erkenntnisverfahrens ist verstorben. Der Kläger hat ihn beerbt und die Erbschaft angenommen (Beweis: Fotokopie des dem Kläger erteilten Erbscheins vom ...). Der Beklagte hat gemäß §§ 727 ff. ZPO den Schuldtitel auf den Kläger als Erben umschreiben lassen. Danach hat der Gerichtsvollzieher in das nicht zum Nachlass gehörende Eigenvermögen des Klägers die Zwangsvollstreckung betrieben und gepfändet (Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ...). Auf den Protest des Klägers hat der Gerichtsvollzieher darauf verwiesen, dass er die Zugehörigkeit der Gegenstände zum Nachlass nicht zu prüfen habe.

Da der Nachlass unzureichend ist, hat der Kläger die Dürftigkeitseinrede erhoben (oder: hat der Kläger die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt – Beweis: ...). Der Kläger hat sein Recht zur Beschränkung der Erbenhaftung nicht verloren.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 785, § 767 Abs. 1 ZPO.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Zu der Fassung der Klageanträge in den übrigen Fällen der Vollstreckungsabwehrklage vgl. Rn. 6, 8, 10 und 11.

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