Rz. 3

Der Erbe (oder die "Amtspersonen", s. o. Rn. 1) kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der in den §§ 2014, 2015 BGB bestimmten Fristen beschränkt wird. Die Geltendmachung geschieht durch die Erhebung der Klage nach § 785 ZPO (vgl. Rn. 5 ff.). Mit der Klage kann die vorläufige Beschränkung der Vollstreckung auf Arrestmaßnahmen (vgl. §§ 930-932 ZPO) erreicht werden. Das sind im Wesentlichen die Beschränkung auf die Pfändung (ohne Verwertung und Überweisung) und auf die Eintragung einer Sicherungshypothek. Die Klage ist unbegründet, wenn der Erbe – allgemein oder gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger – unbeschränkt haftet.

 

Rz. 4

Ist ein Urteil ergangen und endet die aus dem Urteil ersichtliche Frist, wird die Zwangsvollstreckung ohne die sich aus dem Urteil ergebende Beschränkung fortgesetzt. Die nachträgliche Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung nach den §§ 781, 785 ZPO wird dadurch nicht ausgeschlossen. Endet die sich aus den §§ 2014, 2015 BGB ergebende Frist vor dem Erlass des Urteils nach den §§ 782, 785 ZPO, wird die Klage unbegründet. Der Kläger kann in diesem Fall die Hauptsache nach § 91a ZPO für erledigt erklären. Tritt vor dem Erlass des Urteils nach den §§ 782, 785 ZPO beschränkte Erbenhaftung ein, kann der Erbe einen Klageantrag nach den §§ 781, 785 ZPO stellen. Darin liegt dann eine – sachdienliche – Klageänderung (§ 263 ZPO). Der Beklagte kann den geänderten Antrag u. U. mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO (sofort) anerkennen.

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