Rz. 13

Nr. 5 stellt die Einzahlungs- und Überweisungsnachweise von Banken und Sparkassen mit denen der Deutschen Post AG gleich. Das entspricht der bisherigen h. M. (BGH, NJW-RR 1988, 881; OLG Köln, NJW 1993, 3079). Das Wort Post taucht im Gesetzestext – im Gegensatz zum Entwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 5) – nicht mehr auf, weil der Gesetzgeber wohl davon ausging, dass nach Umwandlung der Postscheckämter nunmehr Einzahlungen bei den Filialen der Deutschen Postbank erfolgen. Das ist nicht richtig, denn nach wie vor werden Einzahlungen an den Schalterstellen der Deutschen Post AG quittiert und nicht von der Postbank. Bei dieser wird nur eingezahlt, wenn der Gläubiger bei der Postbank ein Konto hat. Über diesen Mangel kann die Auslegung hinweghelfen. Der Gesetzeszweck bestand im Wesentlichen darin, Belege von Banken und Sparkassen mit denen der Post (früher: Postschein) gleichzustellen, wie es die Rechtsprechung bereits getan hatte. Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene zeitliche Beschränkung – "nach dem Erlass des Urteils" – ist weggefallen. Die Beschlussempfehlung gibt hierfür keine Begründung (BT-Drucks. 13/9088 S. 23). In der Praxis kann das zu Problemen führen, da auch "Altbelege" in Betracht kommen könnten. Erfasst wird von der Vorschrift der Zeitraum ab Schluss der mündlichen Verhandlung (BT-Drucks. 13/341 S. 19). Daraus, dass "nach Erlass des Urteils" weggefallen ist, darf allerdings nicht geschlossen werden, dass Belege anzuerkennen sind, die Zahlungen nachweisen, die vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erfolgt sind. Derartige Einwendungen sind nach dem Rechtsgedanken von § 767 Abs. 2, § 775 Nr. 4 ZPO präkludiert.

Auch die Belastung des Schuldnerkontos wegen einer Schecksumme reicht aus, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger den Scheck zwar erhalten hat und hätte einlösen können, das aber wegen des Verlusts des Schecks nicht getan hat (LG Oldenburg, DGVZ 1989, 187).

 

Rz. 14

Eine Überweisungsdurchschrift, auf der die kontoführende Bank lediglich den Eingang des Überweisungsauftrags, nicht aber dessen Ausführung bestätigt hat, rechtfertigt nicht die einstweilige Einstellung der Vollstreckung (LG Düsseldorf, DGVZ 1990, 140).

 

Rz. 15

Die Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsnachweises einer Bank oder Sparkasse oder eines anderen zugelassenen Beweismittels (s. o.) bedeutet immer nur die Glaubhaftmachung der Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Deshalb hat sie auch nicht die Aufhebung (§ 776 ZPO) der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich deren Einstellung oder Beschränkung zur Folge (LG Weiden, DGVZ 2010, 235). Das Vollstreckungsverfahren an sich dauert fort, ist nicht beendet. Zur Aushändigung des Titels an den Schuldner ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt.

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