Rz. 3

Bezüglich der Zulässigkeit der Widerspruchsklage nach § 774 ZPO gilt das zu § 771 ZPO Ausgeführte entsprechend. Die Widerspruchsklage, mit der ein Ehegatte bzw. Lebenspartner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Gesamtgut geltend macht, ist jedenfalls dann keine Familiensache, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, keine Familiensache betrifft (BGH, NJW 1979, 929). Im Übrigen ist die Zuweisung zum Familiengericht streitig. Die überwiegende Meinung hält die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht für gegeben (vgl. zum Meinungsstand: BeckOK/ZPO-Preuß, § 774 Rn. 7). Für die Beurteilung der Zuweisung zum Familiengericht wird es überwiegend für unerheblich gehalten, ob der Vollstreckungstitel eine Familiensache betrifft oder nicht (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 744 Rn. 5; BeckOK/ZPO-Preuß, a. a. O.; offen gelassen: BGH a. a. O.; a. A.: Stein/Jonas/Münzberg, § 774 Rn. 4).

 

Rz. 4

Der Klageantrag lautet hier auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in die (einzeln zu bezeichnenden) Gegenstände, die zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehören.

 

Rz. 5

In Bezug auf die Begründetheit der Klage kann der Gläubiger, dem entgegengehalten wird, der Einspruch oder der Widerspruch gegen das Erwerbsgeschäft sei rechtzeitig im Güterrechtsregister eingetragen gewesen, seinerseits einwenden, der verwaltende Ehegatte habe aber dem Einzelgeschäft, das dem Titel zugrunde liegt, zugestimmt.

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