Rz. 52

 

An das

Amts-/Landgericht

...

per beA

Drittwiderspruchsklage und Antrag nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO

Eilt! Wegen Antrags auf Einstellung bitte sofort vorlegen!

In dem Rechtsstreit

(Klagerubrum einfügen)

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe

Streitwert: ...

bestelle ich mich für den Kläger und erhebe namens und in dessen Vollmacht Klage und werde beantragen,

  1. die durch den Beklagten zu 1.) aus dem Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) gegen den Beklagten zu 2.) betriebene Zwangsvollstreckung in den PKW BMW 316i (Fahrgestellnummer, amtl. Kennzeichen, Farbe pp.) für unzulässig zu erklären,
  2. den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an den Kläger den im Antrag zu 1.) näher bezeichneten PKW herauszugeben, und vorab im Wege der einstweiligen Anordnung,
  3. die Zwangsvollstreckung aus dem angeführten Urteil in den angeführten PKW einstweilen einzustellen.

Begründung

Der Kläger verkaufte dem Beklagten zu 2.) am ... den näher bezeichneten gebrauchten PKW zu dem recht günstigen Kaufpreis von EUR 10.000. Der Verkauf erfolgte unter Eigentumsvorbehalt, und es war vereinbart, dass der Beklagte zu 2.) den Kaufpreis bis zum ... an den Kläger zahlen würde (Beweis: in Kopie beigefügter Kaufvertrag vom ...). Der Beklagte zahlte jedoch auch nach zweifacher Mahnung nicht. Daraufhin hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom ... und ... den Beklagten zur Rückgabe des PKW aufgefordert (Beweis: in Kopie beigefügte Anwaltsschreiben). Auch diese Aufforderung blieb erfolglos (zur Glaubhaftmachung füge ich eidesstattliche Versicherung des ... bei).

Letzte Woche, der Kläger wollte schon Herausgabeklage erheben, erfuhr er zufällig vom Nachbarn und Freund des Beklagten zu 2.), dass der nämliche PKW im Auftrage des Beklagten zu 1.) wegen einer titulierten Forderung von EUR 15.000 vom Gerichtsvollzieher ... in ... am ... gepfändet wurde. Versteigerungstermin steht nach Auskunft des Gerichtsvollziehers am ... an (Beweis: beiliegende Ausfertigung des Pfändungsprotokolls vom ...; beigefügte öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung).

Der Beklagte zu 1.) ist vom Unterzeichner im Auftrage des Klägers zur Freigabe des PKW aufgefordert worden (Beweis: in Kopie beigefügtes Anwaltsschreiben vom ...). Er hat die Freigabe mit der Begründung abgelehnt, der PKW sei die einzige pfändbare Habe des Beklagten zu 2.) (Beweis: in Kopie beigefügtes Schreiben des Beklagten zu 1.). Der Kläger macht von seinem Recht auf Rücknahme des PKW, den er anderweitig veräußern kann, Gebrauch. Die Klage ist damit gegen beide zu richten; die Beklagten sind Streitgenossen nach § 771 Abs. 2 ZPO. Durch die am ... anstehende Versteigerung droht dem Kläger ein Rechtsverlust. Schadensersatz wird er vom Beklagten zu 2.) nicht erlangen können. Ich bitte deshalb dringend darum, über den Antrag nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO noch heute zu entscheiden und mir die Entscheidung mitzuteilen.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

 

Rz. 53

Aus praktischen Gründen ist die Klage sowohl gegen den Eigentumsvorbehaltskäufer – Beklagten zu 2.) – und den die Pfändung betreibenden Beklagten zu 1.) gerichtet. Diese Klagehäufung ist vom Gesetz ausdrücklich gestattet (§ 771 Abs. 2 ZPO). Zwingend ist eine solche Verbindung beider Klagen nicht.

 

Rz. 54

Im Rahmen des Antrags nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO könnte auch daran gedacht werden, die Pfändung – als Maßnahme der Zwangsvollstreckung – aufheben zu lassen; und zwar auch ohne Sicherheitsleistung. Dies ist nach § 771 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Gegensatz zu § 769 Abs. 1 ZPO möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Drittberechtigung des Klägers eindeutig glaubhaft gemacht wird (durch Vorlage von Urkunden und/oder eidesstattlichen Versicherungen). Immer ist insoweit an die Glaubhaftmachung zu denken.

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