Rz. 12

Wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist, ohne dass eine Entscheidung nach § 768 ZPO erwirkt werden konnte, können materiell-rechtliche Ansprüche, z. B. auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder auf Schadensersatz, bestehen. Die Nichtgeltendmachung der nach § 768 ZPO zu erhebenden Einwendungen kann im Schadensersatzprozess zwar als Mitverschulden (§ 254 BGB) betrachtet werden; einen Rechtsverlust bewirkt sie indes nicht (MünchKomm/ZPO- K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 13).

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