Rz. 34

Richtet sich die Klage gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht des Verfahrens, in dem der nämliche Vollstreckungstitel geschaffen wurde, sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs. 1802 ZPO). Eine Änderung durch die Einführung des FamFG hat insoweit nicht stattgefunden. Das gilt auch dann, wenn nach dem Gegenstand der Einwendung oder der Höhe des Streitwerts ein anderes Gericht zuständig wäre, und sogar dann, wenn das Gericht des Vorprozesses seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hatte (MünchKomm/ZPO-Karsten Schmidt, § 767 Rn. 47). Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes des Vorprozesses hat Vorrang auch vor der ausschließlichen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Kindes nach § 642 Abs. 1 ZPO für eine neue Unterhaltsklage (BGH, NJW 2002, 444; OLG Schleswig, FamRZ 1999, 945). Diese Zuständigkeitsregel hat den Zweck, dass das Gericht, das bereits mit der Sache befasst war, über die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners entscheiden soll. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die gleiche Abteilung (beim Amtsgericht) oder die gleiche Kammer (beim Landgericht) zuständig ist. Deren Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Aus der gerichtlichen Praxis sind Geschäftsverteilungspläne bekannt, die kraft ihrer Regelung indes dafür Sorge tragen, dass die Vollstreckungsabwehrklage vor der gleichen Abteilung/Kammer verhandelt wird wie der Vorprozess. Die Zuständigkeiten für den Europäischen Vollstreckungstitel richten sich nach den §§ 1079 ff. ZPO, für das Europäische Mahnverfahren nach §§ 1087 ff. ZPO und für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach den §§ 1097 ff. ZPO. Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde (BGH, NJW 2009, 1282). Für Entscheidungen über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG ist immer das Sozialgericht zuständig (Thüringer LSG, NZS 2014, 840). Im Fall der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes als Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Wege der teleologischen Reduktion zu verneinen (ArbG Hannover, NZA-RR 2017, 502).

 

Rz. 35

Betrifft die Klage keine gerichtliche Entscheidung, sondern richtet sie sich gegen einen Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde, so ist ein Gericht nur im Falle des Prozessvergleichs bereits mit der Sache befasst gewesen. Geht es daher um einen Prozessvergleich, ist das Gericht zuständig, bei dem der durch Vergleich beendete Prozess in erster Instanz anhängig war (MünchKomm/ZPO-Karsten Schmidt, § 767 Rn. 51). Bei einer vollstreckbaren Urkunde bestimmt sich in Ermangelung eines Prozessgerichts die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Vollstreckungsschuldners (§ 797 Abs. 5 ZPO) und die sachliche Zuständigkeit nach den §§ 23, 71 GVG. Bei einer Urkunde mit gesetzlich geregelten Unterhaltsansprüchen ist das Familiengericht zuständig. Hat sich der Vollstreckungsschuldner in der vollstreckbaren Urkunde zugleich auch wegen einer von ihm bestellten Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann es zur Konkurrenz zwischen den Zuständigkeitsregelungen des § 797 Abs. 5 und § 800 Abs. 3 ZPO kommen. Da beide Gerichtsstände ausschließlich sind, hat das Gericht zu entscheiden, welcher Zuständigkeitsregelung der Vorrang einzuräumen ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 800 Abs. 3 ZPO bezieht sich auf Klagen, die nach § 800 Abs. 1 ZPO die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung "in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld" zum Gegenstand haben. Hat sich der Schuldner jedoch sowohl dinglich wie auch persönlich in einer gerichtlichen bzw. notariellen Urkunde wegen desselben Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, tritt der in § 797 Abs. 5 ZPO bestimmte allgemeine Gerichtsstand des Schuldners gegenüber dem dinglichen Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO als der spezielleren Norm zurück (OLG Karlsruhe, InVo 2001, 294; a. A.: LG Göttingen, Beschluss v. 21.2.2017, 5 O 164/16, juris; jedenfalls für die Zeit in der die dingliche Vollstreckung noch möglich ist). Bei mehreren Vollstreckungsschuldnern mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen, die als Streitgenossen gemeinsam eine Vollstreckungsabwehrklage erheben wollen, steht diesen die Wahl zu unter den Gerichten, die einen allgemeinen Gerichtsstand begründen (BGH, NJW 1991, 2910). Bei Klagen gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über einen arbeitsrechtlichen Anspruch ist das Arbeitsgericht auch für die Vollstreckungsabwehrklage sachlich ausschließlich zuständig (OLG Frankfurt/Main, ZIP 1985, 316). Das Verfahren übe...

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