Rz. 5

Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist derjenige Rechtsbehelf, mit dem formelle Mängel einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Eine nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist unzulässig (VG Saarbrücken, Urteil v. 5.10.2011, 3 K 556/11; KG, NJW-RR 1989, 638). Wo Einwendungen nach § 767 Abs. 1 ZPO mit solchen nach § 766 ZPO zusammentreffen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander zulässig (OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 94). Im übrigen vgl. auch § 766 Rn. 12.

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