Rz. 28

Die Erinnerung setzt einen Antrag an das Gericht voraus, der nicht fristgebunden ist. Allerdings kann sie grundsätzlich nur in der Zeit zwischen dem Beginn und der Beendigung der Zwangsvollstreckung eingelegt werden, weil es ansonsten am Rechtsschutzinteresse (siehe unten Rn. 32) fehlt (zum Beginn der Zwangsvollstreckung vgl. LG Berlin, DGVZ 1991, 9; zum Ende der Zwangsvollstreckung vgl. OLG Hamm, WuM 1993, 474; zur Fortdauerwirkung der fruchtlosen Pfändung vgl. LG Düsseldorf, DGVZ 1985, 152). Auch bedarf er keiner besonderen Form. Er kann schriftlich (entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine Vollmacht ist nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen (§ 88 Abs. 2 ZPO). Es ist auch kein bestimmter Antrag erforderlich. Es reicht aus, wenn erkennbar ist, welche konkrete Vollstreckungsmaßnahme gerügt ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 727). Im Übrigen müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein. Nach dem im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet (BGH, MDR 2019, 58). Das Erinnerungsverfahren wird im Grundsatz als kontradiktorisches Zwei-Parteien-Verfahren zwischen dem Erinnerungsführer und -gegner geführt (BeckOK/ZPO-Preuß, § 766 Rn. 35). Der Ablauf des Verfahrens orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen des zivilprozessualen Verfahrens (BGH a. a. O.).

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