Rz. 24

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht, und zwar auch dann, wenn ein Titel des Arbeitsgerichts oder eines Familiengerichts vollstreckt werden soll (aber OLG München, FamRZ 1978, 196), für Schutz gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts (§§ 987, 888, 890 ZPO; LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 28) und des Grundbuchamts. In den Fällen der Arrestvollziehung (§ 930 Abs. 1 Satz 3, 931 Abs. 3 ZPO) ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 765a Rn. 87). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 764 Abs. 2 ZPO und den besonderen Bestimmungen (§ 828 Abs. 2, § 899 ZPO). Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG) mit der Einschränkung des § 20 Nr. 16 RPflG für das Arrestgericht. Wird ein Antrag nach § 765a ZPO zusammen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO gestellt, hat ihn der Richter im Zusammenhang mit zu entscheiden (§ 6 RPflG). Wird der Schutzantrag allerdings erstmals in dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt, so kann das Beschwerdegericht nicht über ihn entscheiden (OLG Köln, NJW-RR 1989, 189). Es hat den Antrag insoweit abzutrennen und dem (erstinstanzlich) zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Schuschke/Walker, § 765a Rn. 13; a. A. OLG Schleswig, JurBüro 1975, 1508).

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