Rz. 3

Das Recht auf Einsicht der Akten wird ergänzt durch das Recht, Abschriften von Aktenteilen (auch Kostenbelege, vgl. AG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.4.2019, 14 M 36/19, juris) zu erhalten. Abschriften von einzelnen sich bei den Akten befindenden Schriftstücken (auch von Kostenbelegen) erhalten ebenfalls nur Beteiligte. Das Recht des Gläubigers im Hinblick auf die Übersendung der Abschrift einer umfassenden Abfrage zur Einholung von Drittauskünften ist beschränkt auf die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung notwendigen Angaben. Insofern ist es zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher diejenigen Auskünfte (hier: in der Auskunft eines Rentenversicherungsträgers) einschwärzt, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind (AG Eschweiler, DGVZ 2021, 124). Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen des § 760 ZPO auf Anforderung die Fremdrechnung dem Gläubiger zur Kenntnis geben (AG Duisburg, Beschluss v. 20.3.2018, 24 M 2405/17, juris; AG Leipzig, Beschluss v. 26.9.2017, 431 M 16244/17, juris). Die erteilte Abschrift ist vom Gerichtsvollzieher zu beglaubigen. Um unnötige Kosten zu vermeiden, werden Abschriften nur auf Antrag erteilt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 GVO). Der Antrag auf Erteilung einer Abschrift, insbesondere des Protokolls, kann bereits im Vollstreckungsauftrag gestellt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm (Satz 2).

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