Rz. 2

Auf Verlangen erhalten Akteneinsicht durch den Gerichtsvollzieher nur die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten (einschließlich ihrer Bevollmächtigten). Es sind dies Gläubiger und Schuldner des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und deren Rechtsnachfolger (LG Tübingen, DGVZ 2020, 150). Ein Dritter ist dann Beteiligter, wenn er durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Verfahren einbezogen oder sonst durch das Verfahren in seinen Rechten betroffen ist. Das trifft zum einen auf diejenigen zu, die sich eines die Veräußerung hindernden oder die vorzugsweise Befriedigung gestattenden Rechts am Gegenstand der Zwangsvollstreckung berühmen (§§ 771, 805 ZPO); weiter auf diejenigen, in deren Interesse Gegenstände des Schuldners der Pfändung (ausnahmsweise) nicht unterliegen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO); auch diejenigen, in deren Besitzrecht eingegriffen wurde (§§ 809, 886 ZPO), und schließlich der von der Verwaltung ausgeschlossene Ehegatte im Falle des § 740 ZPO und der Erbe im Falle des § 748 ZPO. Die Einsichtnahme umfasst das Recht der Beteiligten, sich Aufzeichnungen zu machen. Bei der Einsichtnahme durch Beteiligte hat der Gerichtsvollzieher anwesend zu sein, um zu verhindern, dass Schriftstücke aus den Akten entfernt und möglicherweise vernichtet werden (§ 42 Abs. 1 Satz 3 GVO). Eine Aktenversendung zur Einsicht kann nicht verlangt werden (LG Köln, Beschluss v. 14.7.2020, 34 T 74/20, juris; AG Berlin-Charlottenburg, DGVZ 1978, 159; Zöller/Seibel, § 760 Rn. 1). Die Akteneinsicht von Dritten, die nicht am Verfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sind, richtet sich nach § 299 Abs. 2 ZPO.

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