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Die Vorschrift spricht vom "Gemeinde- oder Polizeibeamten". Dabei muss es sich nicht um einen Beamten der Gemeinde handeln; ausreichend ist ein Angestellter, der mit öffentlich-rechtlichen Funktionen ausgestattet ist. Der Polizeibeamte, der zum Zwecke der Gewaltanwendung nach § 758 Abs. 3 ZPO vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen worden ist, kann kein Zeuge sein, da er "Beteiligter" im weitesten Sinne ist. Auch andere Personen können Zeuge sein. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 GVGA sollen als Zeugen "unbeteiligte und einwandfreie Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen". Streitig ist, ob auch der Gläubiger Zeuge sein kann (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 759 Rn. 22; Zöller/Seibel, § 759 Rn. 3). Man wird dies jedenfalls dann annehmen können, wenn andere Zeugen nicht greifbar sind. Grundsätzlich jedoch kann er – als Beteiligter am Verfahren der Zwangsvollstreckung – nicht zugleich Zeuge sein. Aufgabe der Zeugen ist es, die Vorgänge der Zwangsvollstreckung zu beobachten. Ein Eingreifen ist nicht zulässig. Der Zeuge hat das Protokoll des Gerichtsvollziehers mit zu unterschreiben. Auf Verlangen erhält er eine Entschädigung, die sich an dem ZSEG anzulehnen hat (§ 62 Abs. 2 S. 3 u. 4 GVGA). Die Auslagen gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO.

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