Rz. 17

Gegen den die Durchsuchung aussprechenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu, denn die begehrte Anordnung ist eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und nicht bloße Vollstreckungsmaßnahme (streitig; h. M. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v.20.1.2017, 5 T 4987/16 – Juris; LG Koblenz, InVo 2004, 29; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 759; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 151; Schuschke/Walker, § 758 Rn. 19; a. A. [Erinnerung nach § 766 ZPO] LG Lübeck, Beschluss v. 30.6.2008, 7 T 293/08; LG Oldenburg, Rpfleger 1984, 471; LG Arnsberg, NJW 1984, 499; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 550 und mit ihm auch MünchKomm/ZPO-Heßler, § 758 Rn. 91 unterscheiden danach, ob eine Anhörung des Schuldners erfolgt [§ 793 ZPO] ist oder nicht [§ 766 ZPO]). In jedem Fall ist Rechtsschutz entweder durch § 793 ZPO oder durch § 766 ZPO zu gewähren (BVerfG, NJW 2015, 3432). Wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen, steht ihm ebenfalls die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu (LG Berlin, DGVZ 1979, 166). Die sofortige Beschwerde ist auch noch nach Durchführung der Durchsuchung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig (KG, NJW-RR 1987, 126).

 

Rz. 18

Wollen sich von der Durchsuchung nur mitbetroffene Dritte gegen die Durchsuchungsanordnung wehren, müssen sie nach § 766 ZPO Erinnerung einlegen (KG, NJW-RR 1986, 1000). Der Gerichtsvollzieher kann selbst keinen Rechtsbehelf gegen die Versagung oder die Anordnung der Durchsuchungsanordnung einlegen.

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