Rz. 9

Die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, mit denen der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Nachweis geführt hat, dass der Schuldner entweder befriedigt oder aber im Verzug der Annahme ist, müssen dem Schuldner in Abschrift entweder vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden (Zöller/Seibel, § 756 Rn. 11). Beurkundet der Gerichtsvollzieher selbst den Annahmeverzug des Schuldners, dann bedarf es zur unbedingten Zwangsvollstreckung nicht der Zustellung dieses Protokolls, wenn der Schuldner oder sein Vertreter bei der Protokollierung anwesend waren (OLG Köln, NJW-RR 1986, 863). Die Kosten der Zustellung sind solche der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung. Auch genügt in diesem Fall die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt (OLG München, Rpfleger 2019, 23).

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