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Lehnt der Gerichtsvollzieher einen erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung ausdrücklich ab, steht dem Gläubiger hiergegen die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO zu. Über sie hat der Richter beim Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann der Gläubiger, falls sie ihn beschwert, sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen. Ist die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages von einer Vorschusszahlung abhängig (§ 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG), ist bei Weigerung des Gerichtsvollziehers ebenfalls die Erinnerung und dann die Beschwerde gegeben (vgl. § 5 Abs. 3 GvKostG; BGH v. 10.1.2018, VII ZB 65/17). Auch hinsichtlich der Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher können Gläubiger und Schuldner die Erinnerung nach § 766 ZPO (mit nachfolgender sofortiger Beschwerde nach § 793 ZPO) einlegen. Lässt der Gerichtsvollzieher Anträge unbearbeitet, so kann hiergegen nur mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 753 Rn. 54).

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