Rz. 6

"Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind" (Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1274; BGH, ZfIR 2018, 795). Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen (BGH, NJW 2018, 399). Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (BGH, DGVZ 2010, 34 = MDR 2010, 231 = WM 2010, 358). Diese Verpflichtung zur namentlichen Bezeichnung soll den Vollstreckungsorganen die Prüfung abnehmen, für und gegen wen der Titel wirksam ist. Die Voraussetzung der namentlichen Bezeichnung ist dann erfüllt, wenn die im Schuldtitel oder in der ihm beigefügten Klausel genannten Personen diejenigen sind, für und gegen die das Vollstreckungsorgan aufgrund des Vollstreckungsantrags Zwangsmaßnahmen ergreifen soll und auch zu ergreifen beabsichtigt. Dieser Identität hat sich das Vollstreckungsorgan vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu vergewissern (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 750 Rn. 17). Dabei legt die Vorschrift keine bestimmten Kriterien fest, aus denen sich die Bezeichnung unbedingt ergeben müsste und deren Fehlen die Zwangsvollstreckung ohne weiteres unzulässig machen würde. Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen. Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan darf ihm aus dem Erkenntnisverfahren bekannte Umstände auch dann berücksichtigen, wenn sie sich nicht aus dem Titel ergeben (BGH a. a. O.). Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH kann eine beizutreibende Forderung aus der Insolvenzmasse der GmbH freigeben (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 465). Die freigegebene Forderung kann die GmbH (Gläubigerin) über ein Inkassounternehmen im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchsetzen (LG Mühlhausen, FoVo 2011, 72). An die Bestimmtheit der Freigabeerklärung sind hohe formale Anforderungen zu stellen, da sie die Rechtsnachfolgeklausel des § 727 ZPO ersetzen soll. Eine ohne Bezeichnung der konkreten Forderung und ohne Datum erteilte Freigabeerklärung erfüllt das Bestimmtheitserfordernis nicht und genügt auch nicht den Anforderungen des § 750 ZPO für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (AG Waiblingen, DGVZ 2011, 94; AG Sinsheim, DGVZ 2011, 74; AG Mosbach, DGVZ 2010, 236). Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist (BGHZ 188, 177).

 

Rz. 7

Bei natürlichen Personen genügt die Bezeichnung mit Vor- und Familienname, (möglichst auch) Stand und Gewerbe, Wohnort mit Straße und Hausnummer. Bei gleichem Namen und Vornamen von Vater und Sohn bedarf es des Zusatzes sen. oder jun. (LG Mainz, DGVZ 1973, 170). Unter Umständen ist es in diesen Fällen jedoch besser, das Geburtsdatum beizufügen. Es kann aber andererseits auch die Bezeichnung des Berufes genügen. Eine unrichtige Schreibweise des Namens schadet nicht, wenn die Feststellung der Identität dadurch nicht beeinträchtigt wird (LG Hannover, JurBüro 1980, 774). Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vorname nicht ausgeschrieben oder in einer abgekürzten Rufform verwendet ist oder fehlt (BayObLG, JurBüro 1983, 116; LG Bielefeld, JurBüro 1987, 930; OLG Köln, MDR 1968, 762). Bei unrichtiger oder fehlender Angabe des Vornamens ist die Vollstreckung nur unzulässig, wenn die Fest...

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