Rz. 19

Da auch die Partenreederei parteifähig ist (§ 489 HGB), gilt das zur offenen Handelsgesellschaft Gesagte auch hier entsprechend (Stein/Jonas/Münzberg, § 736 Rn. 9; HansOLG Hamburg, OLGZ 23, 93).

 

Rz. 20

Ebenfalls gleichgestellt mit der offenen Handelsgesellschaft, der sie nach deutschem Recht am meisten ähnelt, ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung und die Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG; Stein/Jonas/Münzberg, a. a. O.). Zur Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ist daher ein gegen sie gerichteter vollstreckbarer Titel erforderlich (§ 124 Abs. 2 HGB). Bei der stillen Gesellschaft, bei der kein Gesellschaftsvermögen gebildet wird, findet § 736 ZPO ebenso wenig Anwendung wie bei Vor- und Gründungsgesellschaften für die § 735 ZPO Anwendung findet.

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