Rz. 17

 

An das

Amtsgericht

...

per beA

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

(Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich)

Namens und im Auftrag des Gläubigers lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Prozessgericht – ... vom ..., Az.: ...,

Erinnerung

ein.

Es wird beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vollstreckungsklausel auf dem Prozessvergleich anzubringen oder den Urkundsbeamten entsprechend anzuweisen.

Begründung

Gemäß dem o. a. Prozessvergleich hat der Schuldner sich verpflichtet, an den Gläubiger EUR ... zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten wie angegeben. Für den Fall, dass er mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät, soll die Zahlungsschuld insgesamt EUR ... nebst ... % Zinsen betragen. Bereits geleistete Ratenzahlungen sollen hierauf anzurechnen sein (Beweis: Vorlage des Protokolls). Der Schuldner ist bereits mit den folgenden Leistungen im Verzug: ...

Aus diesem Grunde beantragte der Gläubiger beim Prozessgericht die Erteilung der vollstreckbaren Klausel auf dem Prozessvergleich über den vollen Betrag von EUR ... abzüglich der erbrachten Leistungen.

Der Urkundsbeamte hat die Klauselerteilung mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, er sei nicht zuständig; begehrt werde eine qualifizierte Klausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO, für welche der Rechtspfleger zuständig sei. Diese Ansicht ist rechtsfehlerhaft; bei Verfallklauseln der vorliegenden Art hat der Schuldner die vergleichsgemäße Zahlung zu beweisen, nicht der Gläubiger (BGH, DNotZ 1965, 544). Somit ist der Anwendungsbereich des § 726 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (Zöller/Seibel, § 726 Rn. 18). Begehrt wird somit eine einfache Klausel. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig. Er hat zu Unrecht die Klauselerteilung verweigert.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge