6.1 Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO

 

Rz. 16

 

An das

Amtsgericht

...

per beA

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

(Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich)

vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner.

Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel

Erinnerung

ein.

Es wird beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des Amtsgerichts ... vom ..., Az.: ..., für unzulässig zu erklären.

Gleichzeitig wird beantragt, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO zu erkennen,

die Zwangsvollstreckung aus dem o. g. Prozessvergleich gegen, hilfsweise ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Begründung

Zwischen den Parteien wurde vor dem Amtsgericht der o. a. Rechtsstreit geführt. Streitgegenstand war ... Die Parteien schlossen den o. a. Vergleich mit dem Inhalt, dass ... (Beweis: Vorlage des Protokolls). Der Schuldner zahlte deshalb gemäß Vergleich ab ... EUR ... Allerdings ... Der Gläubiger beantragte daraufhin unter dem ... beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgreich die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war unzulässig, da der Vergleich insoweit aus folgenden Gründen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat:

...

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 732 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt, da der Schuldner wegen ... weiterhin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und aufgrund des Verhaltens des Gläubigers trotzdem mit Vollstreckungen zu rechnen ist. Die Erinnerung ist auch nicht aussichtslos, sondern wird Erfolg haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

6.2 Klauselerinnerung des Gläubigers nach § 573 ZPO

 

Rz. 17

 

An das

Amtsgericht

...

per beA

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

(Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich)

Namens und im Auftrag des Gläubigers lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Prozessgericht – ... vom ..., Az.: ...,

Erinnerung

ein.

Es wird beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vollstreckungsklausel auf dem Prozessvergleich anzubringen oder den Urkundsbeamten entsprechend anzuweisen.

Begründung

Gemäß dem o. a. Prozessvergleich hat der Schuldner sich verpflichtet, an den Gläubiger EUR ... zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten wie angegeben. Für den Fall, dass er mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät, soll die Zahlungsschuld insgesamt EUR ... nebst ... % Zinsen betragen. Bereits geleistete Ratenzahlungen sollen hierauf anzurechnen sein (Beweis: Vorlage des Protokolls). Der Schuldner ist bereits mit den folgenden Leistungen im Verzug: ...

Aus diesem Grunde beantragte der Gläubiger beim Prozessgericht die Erteilung der vollstreckbaren Klausel auf dem Prozessvergleich über den vollen Betrag von EUR ... abzüglich der erbrachten Leistungen.

Der Urkundsbeamte hat die Klauselerteilung mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, er sei nicht zuständig; begehrt werde eine qualifizierte Klausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO, für welche der Rechtspfleger zuständig sei. Diese Ansicht ist rechtsfehlerhaft; bei Verfallklauseln der vorliegenden Art hat der Schuldner die vergleichsgemäße Zahlung zu beweisen, nicht der Gläubiger (BGH, DNotZ 1965, 544). Somit ist der Anwendungsbereich des § 726 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (Zöller/Seibel, § 726 Rn. 18). Begehrt wird somit eine einfache Klausel. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig. Er hat zu Unrecht die Klauselerteilung verweigert.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

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