Rz. 14

Einwendungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (Zöller/Seibel, § 732 Rn. 17). Die Klausel bleibt also ungeachtet der Einlegung der Erinnerung in vollem Umfange wirksam. Das Gericht, aber auch der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte können deshalb auf Antrag oder von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Dabei ist allerdings die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen nicht zulässig (HansOLG Hamburg, MDR 1958, 44). Zulässig sind Maßnahmen, die die (weitere) Zwangsvollstreckung hemmen und jedenfalls den Schuldner vor Schäden sichern können. Mit der endgültigen Entscheidung über die Erinnerung werden die einstweiligen Anordnungen gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

 

Rz. 15

Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Gerichts und Beschlüsse, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen, ist nach überwiegender Auffassung nicht zulässig (OLG Köln [2. Zivilsenat], InVo 1996, 190; OLG Stuttgart, Justiz 1994, 88 = Rpfleger 1994, 220; a. A. OLG Köln [19. Zivilsenat], MDR 1991, 1196); die Anordnung des Urkundsbeamten ist dagegen nach § 573 Abs. 1 ZPO und die des Rechtspflegers mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar (OLG Köln, JurBüro 2000, 48; Rpfleger 1996, 324). Die darauf ergehende Entscheidung des Gerichts wiederum ist nicht anfechtbar.

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