Rz. 4

Die Klage nach § 731 ZPO ist statthaft, wenn der mit einem Nachweiserfordernis konfrontierte Kläger als Titelgläubiger oder dessen Rechtsnachfolger zu einem vorliegenden Vollstreckungstitel in Schließung einer Lücke des Vollstreckungstitels (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder in Geltendmachung einer Vollstreckungsnachfolge (§§ 727-729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO) die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel gegen den Beklagten als (ggf. neuen) Vollstreckungsschuldner begehrt (BeckOK ZPO/Ulrici, § 731 Rn. 6). Zuständig ist, soweit es sich bei dem zu vollstreckenden Titel um ein Urteil oder einen Prozessvergleich handelt, das Prozessgericht des ersten Rechtszugs des früheren Rechtsstreits, also das Gericht, das das zu vollstreckende Urteil erlassen hat (Zöller/Seibel, § 731 Rn. 3). Das kann auch das Familiengericht oder das Arbeitsgericht sein. Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Für andere Titel ist die Zuständigkeit im Einzelnen wie folgt geregelt: für Vollstreckungsbescheide § 796 Abs. 3 ZPO; bei vollstreckbarer Urkunde § 797 Abs. 5 ZPO; bei Insolvenztabelle und Vollstreckung aus dem Plan §§ 202 Abs. 1, 257 Abs. 3 InsO; bei Erbauseinandersetzung § 371 Abs. 2 Satz 2 FamFG; bei Gütestellenvergleichen § 797a Abs. 3 ZPO; bei vollstreckbaren Urkunden, die ein Grundpfandrecht betreffen und in denen sich der Schuldner mit dinglicher Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, § 800 Abs. 3 ZPO; bei vollstreckbaren Urkunden über eine Schiffshypothek § 800a ZPO; bei Schiedssprüchen § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

 

Rz. 5

Für Beschlüsse als Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b ZPO und Entscheidungen als Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a ZPO gilt über § 795 ZPO die Zuständigkeitsregel des § 731 ZPO entsprechend (Stein/Jonas/Münzberg, § 731 Rn. 11a). Dabei ist "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, bzw. das erstinstanzliche Gericht in diesem Rechtszug.

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