Rz. 5

Die Bestimmung regelt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen ein für oder gegen den Testamentsvollstrecker erwirkter Titel für oder gegen den/die Erben vollstreckbar ausgefertigt werden kann. Die Urteile aus den seitens des Testamentsvollstreckers geführten Aktivprozessen über seiner Verwaltung unterliegende Rechte (§§ 2205, 2212 BGB) wirken auch zugunsten des Erben. Ihm kann eine den Titel auf ihn überschreibende Klausel aber erst nach Beendigung der Verwaltung des Testamentsvollstreckers erteilt werden (Stein/Jonas/Münzberg, § 728 Rn. 6). Gleiches gilt für obsiegende Urteile aus Passivprozessen des Testamentsvollstreckers über Nachlassverbindlichkeiten, soweit dieser prozessführungsbefugt war (§ 2213 BGB). Auch der Kostenerstattungsanspruch betrifft hier den Nachlass. Will nun der Erbe diesen Anspruch nach Beendigung der Testamentsvollstreckung geltend machen, kann er den Titel auf sich umschreiben lassen. Die Erbenstellung wird hierbei in der Regel durch den Erbschein nachgewiesen. Eine auf die Rückseite der mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Erbscheinsausfertigung gesetzte Ausfertigung eines Beschlusses des Nachlassgerichts, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Erben die Beendigung der Testamentsvollstreckung richtigerweise durch Einziehung des unrichtig gewordenen Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk zu bescheinigen wäre, als nach §§ 727, 728 ZPO verwertbare öffentliche Urkunde über die Beendigung der Verwaltung des Testamentsvollstreckers anzusehen (KG Berlin, NJW-RR 1987, 3). Bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung kommt es für den Nachweis darauf an, aus welchem Grunde sie endet: durch Zeitablauf, durch Entlassung oder durch den Tod. Je nachdem sind die Nachweise entsprechend durch Testament, Beschluss des Nachlassgerichts oder Sterbeurkunde zu erbringen (siehe hierzu KG, NJW-RR 1987, 3).

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